Reichsgesetz (Sargon II.)
Regelungen des Zusammenlebens
1.01 Die Gottheit ist Vater und Mutter allen Lebens vom Jenseits her; der König ist Vater aller Landeskinder des Reiches auf Erden. Er waltet, er befiehlt, er verantwortet.
1.02 Wie die Gottheit im Ewigen und der König im Großen, so ist der Familienvater im Kleinen. Er sorgt für Weib und Kinder. Er sorgt auch für die Alten der Sippe. Der Mann ist der Herr seiner Sippe in allem, was von außen nach innen geht; die Frau ist Herrin ihrer Sippe im Inneren derselben.
1.03 Das Lebensbündnis zwischen Mann und Weib (die Ehe) bestätigt der König und besiegeln die Götter. Es ist so bestimmt von Ewigkeit her; nichts soll es trennen.
1.04 Wo ein Lebensbündnis aber dennoch sollte geschieden werden, so fallen drei Viertel des Besitzes des Manns und der Frau an deren Kinder, und die Hälfte ihres Einkommens der Zukunft ebenfalls. Zur Verwaltung bestimmt der König (der Staat) ein Großelternteil. Sollten sich-Scheidende keine Kinder haben, so fällt an den König, was die Kinder sonst bekämen, welcher es für Witwen und Waisen vergibt.
1.05 Der Besitz der Eltern gehört nach deren irdischem Sterben ihren Kindern zu gleichen Teilen; es darf keines, und weder Knabe noch Mädchen, bevorzugt oder benachteiligt sein. So die Kinder noch klein sind, walten Großeltern (oder der König).
1.06 Mit dem siebzehnten Lebensjahre wird ein Mädchen ehestens zur Frau; mit dem achtzehnten Lebensjahre wird ein Knabe ehestens zum Manne.
1.07 Mit dem dreiundzwanzigsten Lebensjahre wird der Mensch mündig, an Dingen des Staates mitzuwirken.
1.08 Das hohe Alter ist der Sitz der Weisheit. Ehre gebührt den Greisen und Greisinnen. Ihr Wort ist stets nahe des Königs Ohr.
1.09 Alle Kinder sollen das Wissen von der Welt und von den Göttern sammeln in den Schulen des Reiches. Die Lehrenden sollen die Neigungen der einzelnen erkennen und weiterfördern.
1.10 Jeder junge Mann soll das Waffenwerk erlernen, und zumindest ein Jahr lang den Streitkräften dienen. Geeignete mögen dann die Kriegs- und Offiziersschulen durchlaufen, um dem Reiche an den Fronten zu dienen.
1.11 Jedes Mädchen möge Kunst und Weisheit sich zuwenden, denn nur kluge Frauen bilden heran kluge Kinder. Von männlichen Dingen halten Mädchen und Frauen sich fern, denn nur die zarte Frau ist eine gute Mutter.
1.12 Knaben und Männern ist verboten, mit weibischen Kleidern und Tand sich anzutun; Mädchen und Frauen ist verboten, mit männischer Kleidung und Haartracht sich zu versehen. Klar sei das Wesen nach männlich und weiblich.
1.13 Wenn ein Kind außerhalb (vor) der Ehe zur Welt kommt, und die Mutter ohne den Vater des Kindes ist, so übernimmt Vaterrecht an dem Kinde der König; auch für die Mutter des Kindes sorgt er.
1.14 Fremde dürfen als Gäste im Reiche verweilen ein halbes Jahr. Ausgenommen aber Anbeter Schaddais und wilde Mohren. Auf Dauer duldet das Reich allein Menschen unseres eigenen Stammes, welcher von Babylonien und Assur hinaufreicht bis zum Lande in Mitternacht.
Sitte und Ordnung
2.01 Wenn ein Mann Gewalt antut einer Frau (Vergewaltigung), so soll für neun Jahre er Fronarbeit der Geschädigten leisten. Zuvor aber soll er öffentlich Prügel erhalten; seine Ehre(01) hat er verwirkt auf zehn Jahre.
2.02 Wenn ein Mann ähnliche Schandtat (eben Vergewaltigung) zweimal tut, so soll er durch den Pfeil eines Bogens getötet werden; der geschädigten aber fällt zu die Hälfte seines Vermögens.(02)
2.03 Wenn ein Mann sich mit Knaben vergeht (Homosexualität), so soll er zehn Jahre lang seiner Stadt (Gemeinde) Fronarbeit leisten; seine Ehre hat er verwirkt für diese Zeit. Wenn er das Vergehen aber wiederholt, dann soll er durch den Pfeil eines Bogens getötet werden.
2.04 Wenn ein Weib sich der Unzucht schuldig macht, so soll es fünf Jahre lang die Stufen des Tempels und die des Rathauses reinigen; seine Ehre ist verwirkt auf sechs Jahre.
2.05 Wenn jemand sich sittenlos aufführt in den Straßen des Reiches, etwa spärlich bekleidet auftritt oder unflätig sich aufführt, so soll derjenige oder diejenige die Wohnung ein Jahr nicht mehr verlassen dürfen.
2.06 Wenn ein Mädchen oder eine Frau das Haupthaar sich verschneidet, so soll sie solange ihre Wohnung nicht verlassen dürfen, bis es ganz (hüftlang) nachgewachsen ist.
2.07 Wenn jemand einer Frau oder einem Mädchen das Haupthaar (böswillig) zerschneidet, so soll er so lange Fronarbeit der Geschädigten leisten, bis es ganz nachgewachsen ist.
2.08 Wenn jemand durch Rausch (etwa Trunksucht) Ärger erregt in den Straßen des Reiches oder Unfrieden stiftet dadurch, so soll er an den Ortsrand verbannt werden auf ein Jahr und keine Straße des Reiches betreten dürfen.
2.09 Wenn Personen Unruhe stiften, bösen Krawall veranstalten oder sonstwie den Frieden der Bewohner des Reiches stören, so sollen solche Personen für ein Jahr Fronarbeit für den König leisten.
2.10 Wenn jemand übles Aufsehen erregt, etwa weil er obszöne Bilder öffentlich ausstellt, Menschen mit widerlichem Eigensinn bedrängt oder anderen sein Trachten aufdrängen will, so soll dieser dafür ein Jahr lang die Straßen und Gassen reinigen, in denen er ging.
2.11 Wenn jemand sich mit dem Angehörigen einer fremden Rasse vergeht, und also lästert die Gottheit(03), so soll er ausgestoßen und des Landes verwiesen werden.
2.12 Wenn ein Knabe ein Mädchen oder ein Mädchen einen Knaben zum Beischlaf verführt, so soll der Knabe zur Strafe ein Jahr lang Putzdienst bei den Streitkräften verrichten, das Mädchen desgleichen im Tempel.
(01) die bürgerlichen Ehrenrechte
(02) Ehepaare leben in Gütertrennung, so dass ein unschuldiger Teil nicht mitbetroffen wird.
(03) Die Gottheit hat die Menschen in verschiedenen Rassen auf die Erde gesandt; Vermischung dieser gottgewollten Rassen ist daher Gotteslästerung. (vgl. auch Ist die ILU-Lehre rassistisch?)
Besitz und Vermögen
3.01 Alles Land, alles Wasser und alle Luft sind Leihgut der Gottheit; kein Mensch kann davon für sich persönlich besitzen.
3.02 Wohl kann der Mensch Häuser besitzen und Gärten, Schiffe und Wagen und manches mehr - der Boden aber, auf dem all seinen Besitz der Mensch hat, gehört einzig und allein der Gottheit, deren Verwalter auf Erden der König ist. Er verleiht davon jenen, die es bearbeiten, ackern, Frucht züchten und Vieh; jenen, die darauf bauen und schaffen.
3.03 Alles Leben ist aus der Gottheit; keinem Menschen kann ein Leben gehören - außer seinem eigenen. Weder Pflanze noch Tier oder gar Menschen können eines Menschen Eigentum sein; Nutzer und Sachwalter kann er alledem sein, beobachtet vom König, welcher Verantwortung trägt gegenüber der Gottheit.
3.04 Alles was ist, ist stoffgewordene Gottheit und göttliche Schwingung. Wer einen Baum fällt, berührt dies, wer einen Stein aus dem Fels bricht, berührt dies, wer einen Fluss umleitet, berührt dies. Darum kann all solches nur geschehen, wenn der König, der Gott verantwortliche, es sagt.
3.05 Alles aber, was erarbeitet wird mit rechtem Ziel, sei dessen, der es tat.
3.06 Wer aber reich ist, der bedenke, dass nicht sein Verdienst dieser Reichtum ist, sondern Gabe der Gottheit. Wer wäre schon klug, hätte die Gottheit ihm nicht Klugheit gegeben? Wer wäre schon stark, hätte die Gottheit ihm nicht Stärke gegeben? Die so Bevorzugten sollen daher von ihrem Besitze für jene etwas abgeben(01), die weniger gut ausgestattet auf die Erdenwelt kamen.
3.07 Hurtig strebe ein jeder danach, seine Gottesgaben fleißig zu nutzen und voll auszuschöpfen, was er vermag. Wer darüberhinaus aber mehr erzwingen will, der wisse: solches Mehr ist aus der Verworfenheit (vom Teufel). Und wo unrecht Gut erworben wird oder zu unrecht Stellung erlangt, dort tilgt es der König und bringt zurück auf das von der Gottheit gewollte Maß.
3.08 Jene, die uns durch schöne Werke(02) erfreuen, Bilder schaffen, Bücher, Musik und des Wertvollen mehr, die sollen besonders belohnt und geachtet werden, guter Verdienst steht ihnen zu.
(01) bezieht sich nicht nur auf Almosen, sondern auf eine Art Solidaritätssteuer
(02) Kunst
Arbeit und Handel
4.01 Wenn einer seinem Knecht, seiner Dienerin oder seinem Arbeiter gerechten Lohn nicht zahlt, so soll er vom Herren zum Knechte degradiert werden auf fünf Jahre.
4.02 Wenn ein Kaufmann jemanden übervorteilt und betrügt, so soll er zwölffach den Wert dessen, worum er betrog, dem Geschädigten zahlen; und so er das nicht kann, dafür Fronarbeit dem Geschädigten leisten.
4.03 Wer mit Geld Handel treibt(01), verwirkt seine Ehre; und all sein Geld soll ihm genommen und dem König gegeben werden. Denn das Geld ist keine Ware; es taugt nicht zum Handel, durch welchen der Zweck entstellt wird.
4.04 Wer Geld um Zinsinteresses wegen verleiht, dem soll all seine Habe genommen und er selbst verbannt werden. Denn den Zinsgewinn verbietet die Gerechtigkeit Gottes - und so tut auch der König.
4.05 Wer durch Geldverleih schmarotzend an der Arbeit anderer Vorteil haben will, dem soll all sein Geld genommen werden. Denn Gewinn ohne Arbeit verbietet die Gerechtigkeit Gottes - und also auch der König.
4.06 Wer durch Zufallshandel(02) schnellen und mühelosen Gewinn sucht, der soll für zwei Jahre Fronarbeit im Dienste des Königs und durch ihn für die Ärmeren leisten. Denn es ist noch kein Spekulant reicher geworden, ohne dass zugleich ein Armer ärmer geworden wäre.
(01) Hier ist wohl vor allem der Handel mit verschiedenen Währungen gemeint.
(02) Spekulation
Mord / Todschlag / Verleumdung / Lüge / Diebstahl / Raub
5.01 Wenn ein Mensch einen anderen mutwillig umbringt, so soll auch dieser selbst umgebracht werden; und zwar durch den Pfeil eines Bogens. Dies Urteil kann abwandeln allein die Verzeihung der Hinterbliebenen des Opfers - und die Zustimmung des Königs -, so dass der Verbrecher dann auf Lebenszeit Fronarbeit leisten muss für die Hinterbliebenen des Opfers.
5.02 Wenn ein Mensch einen anderen umbringt, ohne dies so gewollt zu haben, so soll er auf fünfundzwanzig Jahre Fronarbeit leisten für die Hinterbliebenen des Opfers.
5.03 Wenn jemand üble Reden verbreitet über einen anderen oder böse Schriften verfasst und also den anderen verleumdet, so soll der Verleumder öffentlich Prügel erhalten und außerdem ein Jahr lang Fronarbeit leisten müssen dem Verleumdeten. Wo dem Verleumdeten Schaden entstand an Gut, da muss der Verleumder es doppelt ersetzen.
5.04 Wenn jemand böswillig lügt, da soll er für jede Lüge ein halbes Jahr Fronarbeit leisten seiner Gemeinde. Denn die Lüge ist eine üble Tat.
5.05 Wer als Dieb gefasst wird und also das Eigentum eines anderen sich nahm, der muss es achtfach zurückerstatten an Wert und zwei Jahre lang Fronarbeit leisten demjenigen, den er bestahl.
5.06 Wenn jemand einen anderen beraubt und dabei gar verletzt, so muss er zehnfach den Wert des Geraubten rückerstatten und sechs Jahre lang Fronarbeit leisten demjenigen, den er beraubte.
Religion / Politik / Abtreibung
6.01 Das gesamte Reich lebt im Geiste Ilus und der Gottheit(01); der Gottheit Wille ist jedes Gesetz.
6.02 IL ist Gott der Höchste. Ischtar folgt ihm nach. Marduk/Assur, Bel, Belit folgen ihnen nach; Anu, Sin, Schamasch und Ea folgen ihnen nach; Nergal und Ereschkigal folgen ihnen nach und die ferneren.
IL zu ehren, ist geboten. Ischtar und Marduk/Assur zu ehren ist geboten. Bel und Belit zu ehren ist geboten - oder zumindest die hohen Ilue zu verehren ist geboten.
6.03 Wer die Gottheit des Reiches nicht achtet, verrät das Reich; und Verräter am Reiche, welcher Art ihr Verrat auch sei, sollen durch die Streitaxt getötet werden, so der König nicht Verbannung bestimmt.
6.04 Wer den bösen Schaddain anbetet (den Teufel), der soll durch die Streitaxt getötet werden, so der König nicht eher Verbannung bestimmt.
6.05 Wer eine Leibesfrucht abtötet (Abtreibung) und also einem Gottgesandten das Durchwandern des Lebens verwirkt, dessen Leben soll verwirkt sein wie das eines die Gottheit lästernden Mörders.
6.06 Wer arm ist im Glauben und schwach an erkenntnisfähigem Geist (Atheist), der soll sich schweigend verhalten, so mag er in Ruhe dahinleben. Verbreitet er aber seinen Irrsinn, dann soll er an die Ränder des Reiches zu Fronarbeit geschickt werden.
(01) Theokratie
Quelle
Ralf Ettl: Das Babylonier-Buch. Societas Templi Marcioni, Wien 1990